VK Berlin, Beschluss vom 23.04.2021 - VK B 2-65/20
1. Nimmt der Antragsteller den Nachprüfungsantrag zurück und teilt er mit, er habe mit dem Auftraggeber außerhalb des Nachprüfungsverfahrens eine Einigung erzielt, nach der der Auftraggeber die Kosten des Nachprüfungsverfahrens trage, entspricht es billigem Ermessen, dem Auftraggeber die Kosten des Nachprüfungsverfahrens aufzuerlegen. Zudem hat er die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen des Antragstellers zu tragen.
2. Es entspricht nicht der Billigkeit, dem Auftraggeber entsprechend seiner Kostenübernahmeerklärung auch die Aufwendungen des Beigeladenen aufzuerlegen, wenn sich dieser nicht aktiv am Verfahren beteiligt oder durch Antragstellung selbst einem Kostenrisiko ausgesetzt hat. Er hat seine etwaigen Aufwendungen selbst zu tragen.
Volltext