VK Berlin, Beschluss vom 06.01.2021 - VK B 2-53/20
1. Akteneinsicht ist zu versagen, soweit dies aus wichtigen Gründen geboten ist. Bei sämtlichen Einschränkungen bleibt es allerdings dabei, dass im Grundsatz vollständig Akteneinsicht zu gewähren und eine teilweise Versagung im Einzelfall zu begründen ist.
2. Die Vergabekammer kann von der Akteneinsicht ausgenommene Unterlagen bei der Entscheidungsfindung berücksichtigen. Im Nachprüfungsverfahren ist eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass sämtliche Verfahrensbeteiligte den entscheidungserheblichen Sachverhalt vollständig kennen, gerechtfertigt.