VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.04.2021 - 1 VK 3/21
1. Eine Aufklärungspflicht des preislichen Angebots besteht schon dann nicht, wenn die Grenze von 20% zum nächsthöheren Angebot nicht erreicht ist.
2. Bei den qualitativen Kriterien ist nicht jeder Punktabzug von der maximal möglichen Punktzahl zu begründen, vielmehr muss jede Bewertung nur aussagekräftig sein.
3. Die Wiederholung eines zunächst von der Vergabekammer als nicht ausreichend dokumentierten Verfahrensschritts der Wertung ist zulässig.