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IBRRS 2020, 2089
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Gewerbegebiet dient nicht der (Zwischen-)Lagerung von radioaktiven Abfällen!

VGH Hessen, Urteil vom 12.02.2020 - 3 A 505/18

1. Ein Betrieb für Lagerung von radioaktiven Abfällen in einem festgesetzten Gewerbegebiet erfüllt bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen eines Lagerhauses im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO nicht.*)

2. Ein Zwischenlager für radioaktive Abfälle gehört nicht zu den in einem Gewerbegebiet allgemein zulässigen "nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben" und ist zudem nicht gebietsverträglich.*)

3. Eine Anlage zur Zwischenlagerung von radioaktiven Abfällen aus Kernkraftwerken ist aufgrund der besonderen Gefährdungen, die von dem Lagergut ausgehen können, nicht geeignet, in einem Gewerbegebiet angesiedelt zu werden. Dies hat der Gesetzgeber sowohl im Baurecht als auch in den atom- und strahlenschutzrechtlichen Vorschriften so gesehen. Derartige Anlagen sind gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 7 BauGB dem Außenbereich privilegiert zugewiesen.*)

4. Ein ergänzendes Verfahren gemäß § 214 Abs. 4 BauGB gehört in einem weiten Sinne noch zum ursprünglichen Planaufstellungsverfahren, so dass eine dieses Verfahren sichernde Veränderungssperre sich den aus dem Erlass der ersten Veränderungssperre ergebenden zeitlichen Rahmen des § 17 BauGB beachten muss.*)

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