VGH Hessen, Beschluss vom 08.02.2021 - 3 A 1808/17
1. Die Berufsausübung freiberuflich Tätiger ist gekennzeichnet durch die Erbringung persönlicher Dienstleistungen, die vorwiegend auf individuellen geistigen Leistungen oder sonstigen persönlichen Fertigkeiten beruhen und in der Regel, aber nicht zwingend in unabhängiger Stellung einem unbegrenzten Personenkreis angeboten werden.*)
2. Weder die wirtschaftliche Selbständigkeit noch die Rechtsform ist für den Nutzungsbegriff der freien Berufe im Sinne des § 13 BauNVO von Bedeutung, da auch die Tätigkeit von angestellten Freiberuflern keine andere städtebauliche Zuordnung gebietet.*)
3. Auch bei der Planung von Fertighäusern werden regelmäßig individuelle Änderungen vorgenommen, die sich in entsprechenden Architektenleistungen niederschlagen.*)
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