VGH Bayern, Beschluss vom 16.05.2022 - 9 ZB 22.322
1. Das Denkmalschutzrecht gewährt keinen allgemeinen Drittschutz zugunsten des Denkmaleigentümers.
2. Ein Abwehrrecht gegen eine Baumaßnahme kann sich allerdings im Fall einer daraus resultierenden erheblichen Beeinträchtigung eines Baudenkmals ergeben. Das gilt auch für den Schutz eines Ensembles.
3. Im Hinblick auf die von den Stellplätzen einer rechtlich zulässigen Wohnbebauung ausgehenden Emissionen ist in der Regel davon auszugehen, dass sie Nachbarn hinzunehmen haben, besondere örtliche Verhältnisse aber aus Zumutbarkeitserwägungen zu dem Ergebnis führen können, dass die Errichtung von Stellplätzen nicht oder nur mit Einschränkungen genehmigt werden kann.
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