VGH Bayern, Beschluss vom 22.06.2021 - 9 ZB 21.466
1. Unabhängig davon, ob man einen Gebietsprägungsanspruch überhaupt für denkbar hält, ist die Zahl der Wohnungen - jedenfalls im unbeplanten Innenbereich - kein Merkmal, das die Art der baulichen Nutzung prägt.
2. Für ein nachbarrechtswidriges Umschlagen von Quantität in Qualität muss das Bauvorhaben die Art der baulichen Nutzung derart erfassen oder berühren, dass bei typisierender Betrachtung im Ergebnis ein Widerspruch zur Eigenart des Baugebiets angenommen werden muss.
3. Es ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen ein Wohnen in Mehrfamilienhäusern gegenüber einem Wohnen in Ein- oder Zweifamilienhäusern negativ zu beurteilen ist. Auf die Ausmaße des Gebäudes kommt es hierbei nicht an.
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