VGH Bayern, Beschluss vom 13.09.2019 - 9 NE 19.467
Weist das Bebauungsplangebiet einen deutlichen Abstand zu einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil auf und erstreckt es sich weit in den Außenbereich hinein, kann nicht von einem Anschließen an im Zusammenhang bebaute Ortsteile ausgegangen werden, so dass der Bebauungsplan nicht im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden darf.
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