VGH Bayern, Urteil vom 17.10.2019 - 1 N 17.1142
Das Planungsziel der Sicherung eines durchgängigen Grünzugs zur (Freizeit-)Nutzung der Bewohner im Plangebiet kann nicht mit der Festsetzung einer privaten Grünfläche zur gemeinschaftlichen Nutzung erreicht werden. Der bezweckten gemeinschaftlichen Nutzung der Flächen, die nur mit einer Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 22 BauGB erreicht werden kann, steht die Festsetzung der Flächen als private Grünflächen entgegen.*)
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