VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.04.2022 - 8 S 847/21
1. In einem Bebauungsplan kann eine bestimmte bauliche Nutzung nicht gem. § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauGB erst nach Herstellung der nach § 37 LBO-BW notwendigen Stellplätze für zulässig erklärt werden.
2. Werden in einem geplanten, (auch) dem Wohnen dienenden Baugebiet die Orientierungswerte der DIN 18005 derart überschritten, dass es - wegen nicht durchführbaren aktiven Schallschutzes -, um gesunde Wohnverhältnisse zu gewährleisten, zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche baulicher Schutzvorkehrungen bedarf (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB), ist dies durch eine entsprechende Festsetzung im Bebauungsplan sicherzustellen. Davon kann nicht im Hinblick auf im Baugenehmigungsverfahren etwa zu beachtende, die allgemeinen Anforderungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 LBO konkretisierende Technische Baubestimmungen abgesehen werden.*)
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