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IBRRS 2021, 2294
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Zu wenig Stellplätze nachgewiesen: Bebauungsplan nicht vollzugsfähig!

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.06.2021 - 8 S 1928/19

1. Bei der Aufstellung eines Bebauungsplans sind im Hinblick auf ein zusätzliches Verkehrsaufkommen regelmäßig auch die Belange des Verkehrs zu berücksichtigen, einschließlich des Interesses der Nachbarn, von einer Überlastung „ihrer“ Erschließungsstraße und einer damit verbundenen Beeinträchtigung der Nutzung ihrer Grundstücke verschont zu bleiben. Erforderlich ist eine realistische Bewertung des Verkehrsaufkommens und der daraus auch für die Nachbarschaft verbundenen Belastungen. Ob die Planung den bauordnungsrechtlichen Vorgaben entspricht, ist hierbei nicht entscheidend.*)

2. Können bei dem durch einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan bestimmten Vorhaben die bauordnungsrechtlich erforderlichen Stellplätze nicht nachgewiesen werden, fehlt es an der Vollzugsfähigkeit und damit an der städtebaulichen Erforderlichkeit des Bebauungsplans.*)

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