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IBRRS 2019, 3456
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Genehmigung eines Großbauvorhabens: Häufige Besprechungen sind kein Befangenheitsgrund!

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.10.2019 - 3 S 1470/19

1. Insbesondere bei Großprojekten begründen auch häufigere Besprechungen zwischen Baugenehmigungsbehörden, weiteren Fachbehörden, Bauherren und gegebenenfalls Sachverständigen grundsätzlich nicht die Besorgnis der Befangenheit gemäß § 21 VwVfG-BW.*)

2. Ein Amtsträger missachtet die gebotene Unparteilichkeit jedenfalls dann, wenn der (Bau-)Antragsteller, gewissermaßen "mit am Entscheidungstisch" sitzt.*)

3. Die Besorgnis der Befangenheit von am Baugenehmigungsverfahren beteiligten Amtsträgern i. S. des § 21 VwVfG-BW vermag nur zu einer Verletzung Drittbetroffener in eigenen Rechten zu führen, wenn und soweit die Baugenehmigung (auch) gegen zu ihren Gunsten drittschützendes materielles Recht verstößt.*)

4. Die Bezugnahme der Baugenehmigung auf Anträge und Antragsunterlagen ist unter Bestimmtheitsaspekten regelmäßig unbedenklich zulässig (wie BVerwG, Urteil vom 25.04.2001 - 6 C 6.00 - NVwZ 2001, 1399).*)

5. Auch bei Anwendung der 18. BImSchV kommt es darauf an, ob der Immissionsort inmitten des jeweils einschlägigen Baugebietstyps liegt oder ob er an der Grenze zu einem Gebietstyp unterschiedlicher Störempfindlichkeit und Schutzwürdigkeit angesiedelt ist. In solchen Fällen kann die Konfliktlage bauplanungsrechtlich nur durch eine an der konkreten Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der jeweils betroffenen Grundstückseigentümer orientierten Abwägung bewältigt werden (Bestätigung der Senatsrechtsprechung, Urteil vom 03.07.2012 - 3 S 321/11).*)

6. Liegt der Standort einer geplanten Sportanlage in einer unter dem Aspekt des Lärmschutzes so kritischen Nähe zu Wohnhäusern, dass es fraglich sein kann, ob die Geräuschimmissionen die für die Betroffenen maßgebende Zumutbarkeitsgrenze überschreiten, so ist es in materieller Hinsicht erforderlich, dass aus Gründen der Bestimmtheit der Baugenehmigung festgelegte Immissionsgrenzwerte die Einhaltung der Nachbarrechte der Betroffenen sicherstellen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.01.2019 - 5 S 1913/18 , IBRRS 2019, 2188).*)

7. Ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme liegt bei einem nicht durch einen Stellplatzmangel des Bauvorhabens hervorgerufenen Park- oder Parksuchverkehr nur dann vor, wenn der durch das Vorhaben gleichwohl ausgelöste Verkehr den Zugang zu Grundstücken der Anwohner voraussichtlich unzumutbar beeinträchtigt. Dies ist beispielsweise denkbar, wenn sich eine zeitlich wesentliche Verhinderung des Zugangs konkret absehen lässt.*)

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