Schließen Sie haben soeben den Bereich betreten. Hier bekommen Sie alle für diesen Bereich relevanten Inhalte gefiltert angezeigt. Mit Klick auf "Alle Sachgebiete" links kommen Sie jederzeit wieder zu den ungefilterten Übersichten.
IBRRS 2021, 0226
Mit Beitrag
IconAlle Sachgebiete
Kann der Nachbar in die Bauakte einsehen?

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.12.2020 - 10 S 3000/18

1. Ein auf § 1 Abs. 2 LIFG gestütztes Informationsbegehren auf Einsicht in die Bauakten des Nachbargrundstücks, soweit diese Angaben zur Statik des Gebäudes enthalten, betrifft im Sinne des Artikels 4 Nr. 1 DS-GVO personenbezogene Daten der betroffenen Eigentümer des Nachbargrundstücks.*)

2. Bei der Abwägung nach § 5 Abs. 1 LIFG müssen die im Einzelfall kollidierenden Interessen identifiziert und konkretisiert sowie gewichtet und zueinander ins Verhältnis gesetzt werden; die behördliche Abwägungsentscheidung ist gerichtlich voll überprüfbar.*)

3. Der Gesetzgeber hat in § 5 Abs. 1 LIFG dem Datenschutz einen relativen Vorrang eingeräumt; zu dessen Überwindung muss das öffentliche Informationsinteresse überwiegen.*)

4. Für ein überwiegendes öffentliches Informationsinteresse im Sinne des § 5 Abs. 1 LIFG an der ausnahmsweise zulässigen Offenbarung der an sich geschützten personenbezogenen Informationen genügt grundsätzlich weder das allgemeine, in § 1 Abs. 1 LIFG ausgedrückte öffentliche Interesse an einem „freien Zugang zu amtlichen Informationen“, noch das generelle (vom jeweiligen Einzelfall unabhängige) Interesse an einer öffentlichen Kontrolle der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung.*)

5. Ist im Einzelfall das schutzwürdige Interesse der Betroffenen an einem Ausschluss des Zugangs zu ihren personenbezogenen Daten als sehr gering zu bewerten, so kann von einem überwiegenden öffentlichen Informationsinteresse ausgegangen werden, wenn Verdachtsmomente oder Unsicherheiten im Hinblick auf eine mögliche polizeiliche Gefahr vorliegen, die eine Aufklärung des Sachverhalts unter Berücksichtigung der begehrten Informationen als vernünftig erscheinen lassen.*)

Dokument öffnen Volltext
Dokument öffnen IBR 2021, 154