VG Trier, Urteil vom 28.10.2020 - 9 K 2026/20
1. Eine Unvereinbarkeitserklärung durch das Bundesverfassungsgericht bewirkt keine Änderung der Rechtslage i.S.d. § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG.*)
2. Hat die Behörde infolge einer Unvereinbarkeitserklärung durch das Bundesverfassungsgericht das Verfahren irrigerweise nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG wieder aufgegriffen, ist sie - bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen des § 48 VwVfG - berechtigt, die Entscheidung über das Wiederaufgreifen zurückzunehmen.*)
3. Im Rahmen der Auslegung eines Verwaltungsakts ist jedenfalls dann, wenn auf eine Begründung des Verwaltungsakts nach § 39 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG verzichtet wurde, auch die Begründung des Antrags auf Erlass dieses Verwaltungsaktes zu berücksichtigen.*)
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