VG Frankfurt/Oder, Beschluss vom 17.05.2021 - 7 L 142/21
Die Vorschrift des § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 WEG zur Erteilung der Abgeschlossenheitsbescheinigung durch die Baubehörde vermittelt den Grundstücksnachbarn keine subjektiven öffentlich-rechtlichen Rechte; Zweck der Bescheinigung ist es, dem Grundbuchamt die Prüfung bautechnischer Fragen zu erleichtern. Ein auf die (vorläufige) Kraftloserklärung der Abgeschlossenheitsbescheinigung gerichteter einstweiliger Rechtsschutzantrag des Nachbarn ist mangels Antragsbefugnis unzulässig.*)
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