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IBRRS 2021, 3050; IMRRS 2021, 1135; IVRRS 2021, 0477
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Ohne Anhaltspunkte gilt Auffangstreitwert!

OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 24.08.2021 - 4 O 17/21

Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5.000 Euro anzunehmen.

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