OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 10.12.2019 - 4 MB 88/19
1. Der Mangel der Anhörung vor Erlass eines belastenden Verwaltungsaktes ist heilbar, wenn der Betroffene anlässlich eines Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes Gelegenheit hat, sich zu den entscheidungserheblichen Tatsachen zu äußern und der Antragsgegner sich in seiner Antragserwiderung mit den vorgetragenen Argumenten auseinandersetzt. § 114 Abs. 1 Nr. 3 LVwG verlangt nicht, dass die Nachholung in der Form erfolgt, wie sie vor Erlass des Verwaltungsakts gefordert wird.*)
2. Anders als im Baurecht führt die formelle Illegalität einer Gewässerbenutzung zugleich zu deren materiellen Illegalität, so dass deren Untersagung schon deshalb regelmäßig gerechtfertigt ist.*)
3. Die festgestellte formelle Illegalität steht der Berufung auf Bestandsschutz entgegen.*)
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