OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 15.06.2021 - 2 LB 15/19
1. Eine Rechtsbehelfsbelehrung, die trotz Eröffnung des elektronischen Rechtsverkehrs lediglich auf die Möglichkeit der schriftlichen Form und der Niederschrift beim Urkundsbeamten der Geschäftsstelle (vgl. § 81 Abs. 1 VwGO) verweist, nicht aber auf die der elektronischen Übermittlung gemäß § 55a VwGO, ist unrichtig und setzt die Jahresfrist gemäß § 58 Abs. 2 VwGO in Gang. Eine derartige Belehrung ist geeignet, bei dem Betroffenen den Eindruck zu erwecken, trotz Eröffnung des Zugangs für die Übermittlung elektronischer Dokumente sei die Klageerhebung auf diesem Wege nicht zulässig.*)
2. Bei der Übermittlung elektronischer Dokumente nach § 55a VwGO handelt es sich um eine eigenständige Einlegungsmöglichkeit und nicht bloß um einen Unterfall der Schriftform.*)
3. Sollen für Abwassergebühren Starkverschmutzerzuschläge nach trennscharf festgelegten Verschmutzungsstufen erhoben werden, verlangt das rechtsstaatliche Bestimmtheitsgebot eine satzungsrechtliche Festlegung des anzuwendenden Messverfahrens, der erforderlichen Mindestprobenzahl und des Zeitraums, in dem diese vorzunehmen sind. Ein Verweis auf die Möglichkeit der Beantragung eines amtlichen Gutachtens kann dies nicht ersetzen, da die materielle Beweislast für das Entstehen der Gebührenschuld dem Gebührengläubiger obliegt.*)
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