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IBRRS 2021, 1185; IMRRS 2021, 0450; IVRRS 2021, 0204
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75 ist doch kein Alter!

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 09.03.2021 - 2 O 132/20

Das hohe Alter eines Zeugen begründet die Besorgnis, dass das Beweismittel verloren geht oder eine erschwerte Benutzung desselben eintritt, und rechtfertigt damit die Sicherung des Beweises durch ein selbständiges Beweisverfahren nach § 485 Abs. 1 Alt. 2 ZPO. Als „hohes Alter“ in diesem Sinne kommt aber nur ein fortgeschrittenes Lebensalter in Betracht; von einem solchen ist auszugehen, wenn der potentielle Zeuge die durchschnittliche Lebenserwartung deutlich überschritten hat.*)

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Dokument öffnen IBR 2021, 335