OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 09.12.2020 - 2 M 97/20
1. Eine Klärschlammtrocknungs- und Klärschlammverbrennungsanlage ist im Außenbereich regelmäßig nicht nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB privilegiert.*)
2. Die Errichtung einer Klärschlammtrocknungs- und Klärschlammverbrennungsanlage kann gem. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB die Entstehung einer Splittersiedlung befürchten lassen.*)
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