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IBRRS 2021, 2257
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Rückwärtige Bebauung nur mit Nebenanlagen: Auch Hauptgebäude zulässig?

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 25.06.2021 - 2 M 42/21

1. Mit dem Antrag, die Baugenehmigungsbehörde im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Bauherrn zu gestatten, dass er in einem Baugenehmigungsantrag zur Genehmigung gestellte Bauarbeiten vor Erteilung einer Baugenehmigung durchführen darf, stellt eine teilweise Vorwegnahme der Hauptsache dar. Diese ist nur dann zulässig, wenn ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache spricht und wenn die ohne einstweilige Anordnung zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar wären.*)

2. Nebenanlagen i.S.v. § 23 Abs. 5 Satz 1 BauNVO können nur Anlagen sein, die nicht Bestandteil des (Haupt-)Gebäudes sind. Dies gilt aber nicht für nach § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässige oder zulassungsfähige Anlagen, wie etwa Garagen mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m und einer Gesamtlänge je Grundstücksgrenze von 9 m (§ 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 BauO LSA).*)

3. Da das Bauplanungsrecht für die räumliche Lage von Nebenanlagen i.S.v. § 14 BauNVO und nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässigen Anlagen, wie etwa Garagen und Gebäude ohne Aufenthaltsräume bis zu einer bestimmten Größe (§ 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 BauO LSA), gewisse Erleichterungen vorsieht (§ 23 Abs. 5 BauNVO), die im Rahmen des § 34 Abs. 1 BauGB nicht auf die Hauptgebäude übertragen werden können, ist eine rückwärtige Bebauung mit einem Hauptgebäude in der Regel unzulässig, wenn im hinteren Bereich der umliegenden Grundstücke nur solche (Neben-)Anlagen vorhanden sind.*)

4. Die Feststellung einer faktischen vorderen Baugrenze führt dazu, dass die davorliegende Grundstücksfläche mit Hauptnutzungen nicht überbaubar ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18.12.2014 - 10 N 47.14; IBRRS 2015, 2290). *)

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