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Denkmal baufällig: Wann sind Erhaltungsmaßnahmen (un-)zumutbar?

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 01.06.2022 - 2 M 33/22

1. Das öffentliche Interesse an der Erhaltung einer denkmalwürdigen Sache kann entfallen, wenn ihre historische Substanz soweit verloren gegangen ist, dass sie ihre Funktion, Aussagen über geschichtliche Umstände oder Vorgänge zu dokumentieren, nicht mehr erfüllen kann. Voraussetzung dafür ist eine sehr weitgehende Zerstörung des Denkmals.

2. Erhaltungsmaßnahmen können nicht verlangt werden, wenn die Erhaltung den Verpflichteten unzumutbar belastet. Unzumutbar ist eine wirtschaftliche Belastung insbesondere dann, wenn die Kosten der Erhaltung nicht durch die Erträge oder den Gebrauchswert des Kulturdenkmals aufgewogen und andere Einkünfte des Verpflichteten nicht herangezogen werden können.

3. Für die Frage, ob die Erhaltung eines Denkmals dem Eigentümer wirtschaftlich zumutbar ist, ist grundsätzlich ein Vergleich der voraussichtlichen Investitions- und Bewirtschaftungskosten mit den möglichen Nutzungserträgen maßgeblich. Dabei kommt es nicht auf die subjektiven wirtschaftlichen Verhältnisse des betroffenen Eigentümers an. Die Frage der wirtschaftlichen Vertretbarkeit ist vielmehr objektbezogen zu beantworten.

4. Die Erhaltung eines Denkmals ist für den Eigentümer im Allgemeinen wirtschaftlich unzumutbar, wenn er das Denkmal auf Dauer nicht aus den Erträgen des Objekts finanzieren kann, wenn sich das Denkmal also auf Dauer nicht „selbst trägt“. Wirtschaftliche Belastungen, die lediglich das Spiegelbild vorausgegangener Verletzungen denkmalrechtlicher Pflichten darstellen, sind in die Wirtschaftlichkeitsrechnung nicht einzustellen.

5. Zur Heranziehung eines Nachlasspflegers zu denkmalschutzrechtlichen Sicherungs- und Erhaltungsmaßnahmen.*)

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Dokument öffnen IBR 2023, 43