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IBRRS 2021, 0120
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Gebäude einsturzgefährdet: Voll- oder Teilabriss?

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 07.12.2020 - 2 M 115/20

Ob bei Annahme der Einsturzgefahr eines Gebäudes angesichts möglicherweise noch standsicherer Gebäudeteile ein vollständiger Abriss des Gebäudes angeordnet werden kann oder ob es geboten wäre, lediglich eine Teilbeseitigung der Gebäudeteile bis auf die Grundmauern in bestimmter Höhe anzuordnen, ist eine Frage der Verhältnismäßigkeit. Von der Verhältnismäßigkeit der Anordnung des vollständigen Abrisses ist auszugehen, wenn eine Sanierung mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand nicht mehr möglich ist und der Verpflichtete keine konkreten Handlungen in Richtung einer Sanierung erkennen lässt.*)

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