OVG Saarland, Beschluss vom 28.07.2021 - 2 E 150/21
1. Das – hier angebliche – Fehlen einer Nichtabhilfeentscheidung des Verwaltungsgerichts (§ 148 Abs. 1 VwGO) spielt für die Frage der Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Beschwerdegericht keine Rolle.*)
2, Bei der im § 151 Satz 3 VwGO für entsprechend anwendbar erklärten Bestimmung des § 148 Abs. 2 VwGO handelt es sich zu einen nicht um eine zwingende Vorgabe für eine Abgabenachricht und zum anderen wird dieser Informationsaufforderung („soll“) hinsichtlich der Vorlage des Rechtsmittels in der Praxis auch durch die mit der Angabe des Aktenzeichens versehene zeitnahe Eingangsbestätigung des Beschwerdegerichts genüge getan.
3. Formelle Fehler eines Abhilfeverfahrens führen weder zur Rechtswidrigkeit des mit der Beschwerde angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts noch geben sie Veranlassung zu einer Rückgabe der Sache an das Verwaltungsgericht.*)
4. Dass den Mitgliedern des Beschwerdegerichts viele regelmäßig in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten des Saarlandes auftretende Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte „bekannt“ sind, hat keinen Einfluss auf seine „Neutralität“ oder gar den Ausgang konkreter Rechtsstreitigkeiten.*)
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