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IBRRS 2021, 0081
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Wettbüro ohne Baugenehmigung: Sofortige Nutzungsuntersagung!

OVG Saarland, Beschluss vom 23.11.2020 - 2 B 266/20

1. Der § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO gebietet keine inhaltliche Überprüfung der "Richtigkeit" der seitens der Behörde zur Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung - hier einer bauaufsichtlichen Nutzungsuntersagung - angestellten Erwägungen.*)

2. Nach ständiger Rechtsprechung der saarländischen Verwaltungsgerichte rechtfertigt auf der Tatbestandsseite des § 82 Abs. 2 LBO-SL in aller Regel bereits die sich aus dem Fehlen einer im Einzelfall notwendigen Baugenehmigung für eine konkrete Nutzung baulicher Anlagen ergebende formelle Illegalität den Erlass einer Nutzungsuntersagung.*)

3. Nach der Konzeption des Bauverfahrensrechts der §§ 60 ff. LBO-SL ist es Sache des Bauherrn oder der Bauherrin, der oder die ein genehmigungsbedürftiges Vorhaben ins Werk setzen möchte, die Genehmigung vor der Ausführung und der Nutzungsaufnahme einzuholen. Die Bauaufsichtsbehörde ist nicht verpflichtet, im Falle illegaler Nutzungen als "milderes Mittel" eine Anordnung auf der Grundlage des § 82 Abs. 3 LBO-SL 2015 zu erlassen.*)

4. Die jahrelange Untätigkeit der Bauaufsichtsbehörde allein begründet auch im Rahmen der Ermessenswägungen beim Erlass eines Nutzungsverbots nach § 82 LBO-SL in aller Regel kein weitergehendes Begründungserfordernis i.S.d. § 39 Abs. 1 Satz 3 SVwVfG.*)

5. Im Rahmen der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit unter Ermessensgesichtspunkten spielen auch wirtschaftliche oder soziale Aspekte und Folgen der Unterbindung einer unter Missachtung der einschlägigen rechtlichen Vorgaben in den §§ 60 ff. LBO-SL aufgenommenen und betriebenen Nutzung keine Rolle.*)

6. Eine Ermessensbindung unter dem Aspekt des "Bestandsschutzes" kann allenfalls dann in Betracht gezogen werden, wenn die untersagte, nicht förmlich zugelassene Nutzung zu irgendeinem Zeitpunkt jedenfalls ohne jeden Zweifel im Sinne einer Evidenz materiell geltendem Baurecht entsprochen hätte und damit genehmigungsfähig gewesen wäre.*)

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