OVG Saarland, Beschluss vom 13.09.2021 - 2 B 172/21
1. Flächennutzungspläne unterliegen grundsätzlich nicht der verwaltungsgerichtlichen Normenkontrolle.*)
2. Der Durchführungsvertrag (vgl. § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB) ist notwendiger Bestandteil eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans, der bereits im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses vorliegen muss. Er unterliegt als öffentlich-rechtlicher Vertrag nach § 57 VwVfG der Schriftform.*)
3. Das für die Beschlussfassung über einen Bebauungsplan zuständige Gemeindeorgan kann die Zusammenstellung und Aufbereitung von Stellungnahmen zur Vorbereitung seiner Abwägungsentscheidung der Verwaltung oder nach § 4b Satz 1 BauGB Dritten übertragen. Es entspricht mittlerweile ständiger Planungspraxis, dass die Einwendungen von einem beauftragten Planungsbüro aufbereitet, mit einer Stellungnahme versehen und zum Gegenstand einer Beschlussvorlage für das zuständige Beschlussorgan gemacht werden.*)
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