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IBRRS 2019, 3421
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Wann wird ein Denkmal durch Windkraftanlagen „wesentlich“ beeinträchtigt?

OVG Saarland, Urteil vom 25.10.2019 - 2 A 325/18

1. Der Begriff der (nicht nur vorübergehenden) „Beeinträchtigung“ ist nach dem eindeutigen Wortlaut des den Aspekt des umgebungsbezogenen Denkmalschutzes regelnden § 6 Abs. 2 DSchG-SL 2018 zunächst lediglich von Bedeutung für die Frage, ob überhaupt ein denkmalschutzrechtliches Genehmigungserfordernis besteht, dessen verfahrensrechtliche Umsetzung, soweit es um Windkraftanlagen geht, wegen der Konzentrationsvorgaben in den § 10 Abs. 5 DSchG-SL, § 13 BImSchG gegebenenfalls im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren über eine Beteiligung der Landesfachbehörde sicherzustellen ist.*)

2. Die Genehmigungsfähigkeit beziehungsweise der Anspruch auf Genehmigung auch mit Blick auf das Denkmalschutzrecht (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG) bestimmt sich nach dem § 10 Abs. 2 DSchG-SL. Das zeigt, dass dem Denkmalschutzgesetz des Saarlands nicht das Ziel entnommen werden kann, das Erscheinungsbild eines Baudenkmals generell vor jeglichen „Beeinträchtigungen“ zu bewahren oder dass sogar nur die Feststellung einer bloß „möglichen Beeinträchtigung“ die Versagung der Genehmigung für eine Anlage in der Umgebung eines Denkmals rechtfertigt.*)

3. Das eine Versagung der Genehmigung, sofern nicht im Sinne der zweiten Alternative des § 10 Abs. 2 DSchG-SL 2018 ohnehin andere Belange in der Abwägung als vorrangig einzustufen sind, rechtfertigende „Entgegenstehen“ von „Gründen des Denkmalschutzes“ muss daher notwendig über eine bloße „Beeinträchtigung“ hinausgehen. Erforderlich ist insoweit die Feststellung einer qualifizierten im Sinne einer wesentlichen Beeinträchtigung.*)

4. Als „wesentliche“ Beeinträchtigung eines Denkmals ist dabei zwar nicht nur – wie bei dem allgemeinen bauordnungsrechtlichen Verunstaltungsverbot (§ 4 Satz 2 LBO-SL) – eine Situation anzusehen, in der ein hässlicher, das ästhetische Empfinden des Betrachters verletzender Zustand, also ein Unlust erregender Kontrast zwischen der Anlage und dem Denkmal hervorgerufen wird. Vielmehr gilt es auch zu gewährleisten, dass die jeweilige besondere Wirkung, die ein Denkmal als Zeugnis der Geschichte, als Kunstwerk, als wissenschaftliches Objekt oder als charakteristisches städtebauliches Element hat, nicht geschmälert wird.*)

5. Das bedeutet aber nicht, dass sich neue Vorhaben in der Umgebung eines Denkmals völlig an dieses anpassen müssten. Sie müssen sich vielmehr an dem Maßstab messen lassen, den das Denkmal gesetzt hat, dürfen es also insbesondere nicht gleichsam erdrücken, verdrängen oder übertönen oder es an der gebotenen Achtung gegenüber den im Denkmal verkörperten Werten fehlen lassen. Hierfür ist eine an den für die Denkmalwürdigkeit maßgeblichen Kriterien orientierte (kategorienadäquate) Betrachtung anzustellen.*)

6. Die so allgemein umschriebenen Merkmale einer wesentlichen Beeinträchtigung eines Denkmals im Sinne des § 10 Abs. 2 1. Alt. DSchG-SL 2018 bedürfen ähnlich wie bei den allgemeinen umgebungsbezogenen bauordnungsrechtlichen Verunstaltungsverboten (§ 4 Satz 2 LBO-SL) unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten und mit Blick auf die grundrechtliche Eigentumsgarantie (Art. 14 GG) einer an den Kriterien der normativen Bestimmtheit zu orientierende Konkretisierung in der Rechtsanwendung, letztlich im Streitfall durch die Gerichte.*)

7. Dass die Beurteilung des Vorliegens einer wesentlichen Beeinträchtigung im Sinne des § 10 Abs. 2 DSchG-SL 2018 in aller Regel die Verschaffung eines eigenen Eindrucks von den konkreten örtlichen Gegebenheiten voraussetzt und daher von einem Rechtsmittelgericht im Zulassungsverfahren bis auf Ausnahmefälle selbst nicht abschließend allein auf Grund der Aktenlage beurteilt werden kann, rechtfertigt nicht bereits die Annahme, das auf einer Ortsbesichtigung beruhende Ergebnis der Beurteilung des Verwaltungsgerichts unterläge ernstlichen Zweifeln hinsichtlich seiner Richtigkeit (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Hat sich das Verwaltungsgericht - wie hier - einen Eindruck von der Örtlichkeit, insbesondere auch von der baulichen Situation in der Umgebung, verschafft, so ist die Zulassung der Berufung nur gerechtfertigt, wenn das Antragsvorbringen besondere Aspekte des Falles aufzeigt, die eine überwiegende Wahrscheinlichkeit der Unrichtigkeit des von ihm festgestellten Ergebnisses der Bewertung begründen können.*)

8. Schon in Bezug auf Sichtverbindungen ist der Abstand zwischen dem Denkmal und der umstrittenen Anlage ein wesentlicher Aspekt für die Beurteilung im Einzelfall (hier: 2.400 m).*)

9. Eine Sache weist „besondere“ rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) auf, wenn sich den Darlegungen des die Zulassung begehrenden Beteiligten entnehmen lässt, dass sich der konkret zu entscheidende Fall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht von dem Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitfälle abhebt und es auf die schwierigen Fragen für die Entscheidung auch ankommt. Hierzu gehört, dass in fallbezogener Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts die besonderen Schwierigkeiten ausdrücklich bezeichnet werden.*)

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