OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 15.12.2020 - 8 A 10621/20
1. Die Bauaufsichtsbehörde kann eine Ausnahme von der Veränderungssperre zulassen, wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Dabei sind mit öffentlichen Belangen diejenigen Gründe gemeint, die den Erlass der Veränderungssperre legitimiert haben, also das Interesse an der Sicherung der Planung.
2. Wurde im Planaufstellungsbeschluss das Ziel formuliert, im Plangebiet Bordelle und bordellähnliche Betriebe auszuschließen, kann ein solcher Betrieb nicht ausnahmsweise zugelassen werden.
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