OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.05.2021 - 8 A 10264/21
1. Die Grundverfügung zur Beseitigung einer baulichen Anlage erfordert nicht die Bestimmung einer Frist zur Vornahme der Beseitigungshandlung.*)
2. Lediglich die Androhung eines Zwangsmittels verlangt nach § 66 Abs. 1 Satz 3 VwVG-RP eine angemessene Frist zur Erfüllung der Verpflichtung zu bestimmen.*)
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