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IBRRS 2020, 0077
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Was sind "seltene Ereignisse" im Sinne der TA-Lärm?

OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22.11.2019 - 1 A 10554/19

1. Zu den seltenen Ereignissen im Sinne der Nr. 7.2 Abs. 1 Satz 1 TA-Lärm zählen zum Beispiel herausgehobene Veranstaltungen der Kommune oder örtlicher Vereine aus besonderem Anlass, die zu den typischen Erscheinungsformen gemeindlichen Lebens gehören, sodass sie von der Nachbarschaft in höherem Maß als sozialadäquat akzeptiert werden als etwa rein gewerbliche Aktivitäten oder durch private Feiern hervorgerufene Lärmimmissionen.*)

2. Die Anzahl der Tage für die Zulassung eines seltenes Ereignisses im Sinne von Nr. 7.2. Abs. 1 Satz 1 TA-Lärm ist auf zehn Kalendertage eines Kalenderjahres begrenzt, an denen in der Tages- und/oder Nachtzeit die Immissionsrichtwerte nach Nr. 6.1 TA-Lärm überschritten werden.*)

3. Dabei ist das jeweilige zur Genehmigung gestellte Ereignis zugrunde zu legen, das die zeitliche Dauer eines Kalendertages nicht überschreiten darf.*)

4. Nach dieser Maßgabe ist zum Beispiel auch eine vor 22.00 Uhr beginnende Veranstaltung, die sich über 24.00 Uhr hinaus auf den folgenden Kalendertag erstreckt, als ein einheitlich zu betrachtender Vorgang aufzufassen.*)

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