OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.03.2021 - 7 A 1791/19
1. In einem unbeplanten Gebiet mit teils offener, teils geschlossener Bebauung sind regelmäßig beide Bauweisen planungsrechtlich zulässig, daran ändert sich nichts, wenn die eine Bauweise zahlenmäßig überwiegt. Entsprechendes gilt in einer gegebenen Gemengelage aus offener und abweichender Bauweise.
2. In einem bei quantitativer Betrachtung überwiegend in offener Bauweise bebauten Bereich fügt sich eine abweichende Bebauung ein, wenn dafür in der maßgeblichen Umgebung (prägende) Vorbilder vorhanden sind, bei denen es sich nicht nur um Fremdkörper handelt.
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