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IBRRS 2019, 3193
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Ende des Beteiligungszeitraums online falsch angegeben: Bebauungsplan unwirksam?

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25.06.2019 - 10 D 88/16

1. Der Inhalt der ortsüblichen Bekanntmachung und die auszulegenden Unterlagen sind zusätzlich in das Internet einzustellen.

2. Die Veröffentlichung im Internet hat die gleiche Funktion wie die förmliche Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB. Sie läuft parallel dazu ab. Folglich muss während der gesamten Auslegungszeit über das Internet auf die maßgeblichen Informationen zugegriffen und das Online-Beteiligungsverfahren genutzt werden können.

3. Wird online das Ende des Beteiligungszeitraums falsch angegeben, ist dieser Verstoß beachtlich. Der interessierte Bürger ist nicht gehalten, die Richtigkeit der im Internet genannten Daten zu überprüfen oder etwaige Widersprüche zwischen den Bekanntmachungstexten im Amtsblatt und im Internet aufzuklären.

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