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IBRRS 2022, 3515
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Bauaufsichtsbehörde muss in vergleichbaren Fällen gleich verfahren!

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.11.2022 - 10 B 993/22

1. Eine ordnungsrechtliche Beseitigungsanordnung kann von dem Adressaten nicht allein mit dem Argument abgewehrt werden kann, die Behörde schreite gegen Rechtsverstöße in vergleichbaren anderen Fällen nicht ein. Das Gleichbehandlungsgebot gewährt keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht.

2. Das Gleichbehandlungsgebot entbindet die Behörde allerdings nicht von der Verpflichtung, ihre ordnungsrechtliche Tätigkeit maßgeblich auch am Gleichheitssatz auszurichten. Ermächtigt das Gesetz dazu, unter bestimmten Voraussetzungen etwa die Beseitigung von baulichen Anlagen anzuordnen, ist das eingeräumte Ermessen in gleichgelagerten Fällen gleichmäßig auszuüben.

3. Ergreift oder unterlässt eine Bauaufsichtsbehörde Maßnahmen zur Bekämpfung baurechtswidriger Zustände, hat sie in allen vergleichbaren Fällen in der gleichen Art und Weise zu verfahren. Das bedeutet bei einer Vielzahl von Verstößen gegen baurechtliche Vorschriften jedoch nicht, dass sie hinsichtlich all dieser Verstöße gleichzeitig tätig werden muss.

4. Entschließt sich eine Bauaufsichtsbehörde zu einem Einschreiten gegen die nicht rechtskonformen Anlagen, ist es ihr unbenommen, die baurechtswidrigen Verhältnisse nach und nach zu bereinigen. Es ist ihr verwehrt, dabei systemlos oder willkürlich vorzugehen.

5. Beschränkt sich die Bauaufsichtsbehörde darauf, einen Einzelfall herauszugreifen, handelt sie dem Gleichbehandlungsgebot zuwider, es sei denn, dass sie hierfür sachliche Gründe anzuführen vermag.

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Dokument öffnen IBR 2023, 209