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IBRRS 2020, 2098
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Lärmprognose muss realistisch sein!

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.07.2020 - 10 B 716/20

1. Ob durch die für ein Bauvorhaben erteilte Baugenehmigung ausreichender Schutz der Nachbarn vor vorhabenbedingten Immissionen gewährleistet ist, muss anhand des Umfangs der genehmigten Nutzungen ermittelt werden.

2. Dabei ist nicht von einer rein fiktiven Belastung der benachbarten Grundstücke auszugehen, sondern eine realistische (Lärm-)Prognose zugrunde zu legen.

3. Der Bauherr hat im Baugenehmigungsverfahren nachzuweisen, dass die künftige Nutzung des zur Genehmigung gestellten Bauvorhabens den einschlägigen Anforderungen der TA Lärm genügt.

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