OVG Nordrhein-Westfahlen, Beschluss vom 30.03.2020 - 10 B 312/20
1. Die Dimension eines Bauvorhabens kann nur in Ausnahmefällen eine erdrückende Wirkung auf ein benachbartes Wohnhaus haben.
2. Bei einem Abstand von ca. 39m kann ein Bauvorhaben die Belichtung bzw. Verschattung des nachbarlichen Wohngrundstücks nicht unzumutbar beeinträchtigen.
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