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IBRRS 2020, 2175; IMRRS 2020, 0924
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Artenschutzvorschrift gilt nur für gegenwärtig vorkommende Arten!

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 11.05.2020 - 12 LA 150/19

1. Zum Prüfungsmaßstab im Zulassungsverfahren, wenn das Verwaltungsgericht die fehlende Vollziehbarkeit (§ 7 Abs. 5 Satz 1 UmwrG) einer (immissionsschutzrechtlichen) Genehmigung aus mehreren verschiedenen und auf unterschiedliche Teilregelungen bezogenen Rechtsgründen festgestellt hat und sich dagegen der Antrag auf Zulassung der Berufung richtet.*)

2. Auch eine ohne Blick auf die Grenzen des § 6 UmwRG vorgenommene richterliche Fristsetzung zur Klagebegründung ist grundsätzlich wirksam.*)

3. (Teil-)Errichtung und Betrieb eines Windparks sind in einem Vorranggebiet für Rohstoffgewinnung grundsätzlich unzulässig.*)

4. Zu (vermeintlich) "vorsorglichen" bzw. "überschießenden" artenschutzrechtlichen Regelungen in einem immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheid.*)

5. Zu der Frage, ob § 44 BNatSchG im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren auch den Schutz sich ggf. erst zukünftig im Einwirkungsbereich des genehmigten Vorhabens ansiedelnder Arten gebietet.*)

6. Zur Berechnung des Ersatzgeldes nach § 6 NAG-BNatSchG.*)

7. Einer Zulassung der Berufung allein zwecks Teilkorrektur der Kostenentscheidung steht § 158 Abs. 1 VwGO entgegen.*)

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