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IBRRS 2020, 2197; IMRRS 2020, 0921; IVRRS 2020, 0390
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Streitwert für bauliches Anpassungsverlangen: Erforderlicher Kostenaufwand maßgeblich!

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 23.07.2020 - 1 OA 83/20

1. Der Streitwert für ein Anpassungsverlangen nach § 85 Abs. 2 NBauO bemisst sich nach dem für die Umsetzung der Anordnungen erforderlichen Kostenaufwand.*)

2. § 107 ZPO ist im Verwaltungsgerichtsverfahren nach § 173 Satz 1 VwGO entsprechend anwendbar (wie BayVGH, Beschluss vom 09.04.2002 - 26 C 98.259).*)

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