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IBRRS 2022, 1895; IMRRS 2022, 0780; IVRRS 2022, 0265
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Normenkontrollantrag ist auch bei heilbaren Mängeln statthaft!

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 14.06.2022 - 1 MN 83/21

Die Tatsache, dass ein zu seiner Unwirksamkeit führender Mangel eines Bebauungsplans (hier: fehlerhafte Ausfertigung) durch ein ergänzendes Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB geheilt werden kann, steht dessen Außervollzugsetzung im Normenkontrolleilverfahren nicht entgegen. Nach einer solchen Heilung würde die Außervollzugsetzung gegenstandslos, ohne dass es eines gerichtlichen Abänderungsverfahrens analog § 80 Abs. 7 VwGO bedürfte. Anlass, Antragstellern auf die bloße Möglichkeit einer Heilung hin die einstweilige Hinnahme eines sie belastenden rechtswidrigen Bebauungsplans zuzumuten, besteht nicht.*)

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