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IBRRS 2022, 1941
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Verfahrensfreie Nutzungsänderung setzt formell legale Nutzung voraus!

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 13.06.2022 - 1 ME 38/22

1. Eine verfahrensfreie Nutzungsänderung i.S.v. § 60 Abs. 2 Nr. 1 NBauO setzt voraus, dass die in ihrer Nutzung zu ändernde bauliche Anlage formell legal ist, weil eine Baugenehmigung vorliegt oder ihre Errichtung oder Änderung nach dem zum Zeitpunkt der Nutzungsänderung geltenden Recht selbst verfahrensfrei wäre.*)

2. Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO muss der Behörde deren Ausnahmecharakter vor Augen führen und sie veranlassen, das besondere, ausnahmsweise überwiegende öffentliche Interesse an einer solchen Vollziehung aus den Umständen des Einzelfalls zu rechtfertigen (wie Senatsbeschluss vom 11.05.2015 - 1 ME 31/15 -, NdsVBl 2015, 304 = BRS 83 Nr. 101 = IBRRS 2015, 2555; vom 18.09.2020 - 1 ME 22/20 -, BauR 2020, 1914 = BRS 88 Nr. 89 = IBRRS 2021, 0964). Diese Anforderungen gelten auch dann, wenn - wie bei der Untersagung der Nutzung von Schwarzbauten - ein Fall vorliegt, in dem das überwiegende öffentliche Interesse typischerweise zu bejahen ist.*)

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