OVG Niedersachsen, Beschluss vom 11.10.2021 - 1 ME 110/21
1. Bei in den Anwendungsbereich des UVPG fallenden UVP-pflichtigen Vorhaben insbesondere nach Anlage 1 Nr. 18.1 bis 18.9 UVPG besteht die Prüfpflicht grundsätzlich sowohl bei der Planaufstellung als auch bei der Vorhabenzulassung.*)
2. Die Anwendung des § 50 Abs. 3 UVPG auf der Vorhabenzulassungsebene setzt voraus, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung auf Planebene ordnungsgemäß durchgeführt worden ist; nur insoweit tritt auf der Zulassungsebene ein Entlastungseffekt ein.*)
3. Eine im Planaufstellungsverfahren durchgeführte Vorprüfung (§ 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, Satz 4 BauGB) ist keine Umweltverträglichkeitsprüfung im Sinne von § 50 Abs. 3 UVPG.*)
4. Ob ein Vorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann (§ 7 Abs. 1 Satz 3 UVPG), kann auf Vorhabenzulassungsebene nach anderen Maßstäben zu beurteilen sein als auf Planebene. Maßgeblich sind die Anforderungen des jeweiligen materiellen Zulassungsrechts.*)
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