OVG Niedersachsen, Beschluss vom 02.06.2022 - 1 LB 109/20
1. Schafft eine Gemeinde für einen ansiedlungswilligen Betrieb durch Aufstellung eines Bebauungsplans Baurecht, kann es dem Betrieb nach den Grundsätzen von Treu und Glauben verwehrt sein, sich zu einem späteren Zeitpunkt auf die Unwirksamkeit des Bebauungsplans zu berufen, wenn dieser einer Erweiterung entgegensteht. Das kann auch dann gelten, wenn der Betrieb auch auf der Grundlage von § 34 BauGB hätte errichtet werden können (hier bejaht).*)
2. Bei der Festsetzung „einfacher" flächenbezogener Schallleistungspegel in einem Bebauungsplan bedarf - anders als bei der Festsetzung immissionswirksamer flächenbezogener Schallleistungspegel bzw. von Lärmemissionskontingenten - es keiner Bestimmung einer konkreten Berechnungsmethode.*)
3. Eine Höhenfestsetzung, die als unteren Bezugspunkt auf die Achse der Baustraße abstellt, kann wirksam sein.*)
4. Die Gliederung eines Mischgebiets dergestalt, dass in einem Teil des Gebiets aus Gründen des Immissionsschutzes die allgemeine Wohnnutzung ausgeschlossen ist, ist jedenfalls dann wirksam, wenn sich der Ausschluss auf weniger als die Hälfte des Mischgebiets erstreckt.*)
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