OVG Niedersachsen, Urteil vom 11.02.2020 - 1 KN 183/17
Sieht ein Bebauungsplan zum Schutz von Natur und Landschaft vor, dass ein Teil des Außenbereichs im Umfang von - hier - einem Fünftel des Gemeindegebiets von (privilegierter) Bebauung freibleiben soll, muss die Gemeinde für mögliche Bau- und Erweiterungsvorhaben keine konkreten Alternativflächen vorsehen, wenn sie sich vergewissert hat, dass solche Vorhaben an anderer Stelle des Gemeindegebietes in substanzieller Weise möglich bleiben.*)
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