Schließen Sie haben soeben den Bereich betreten. Hier bekommen Sie alle für diesen Bereich relevanten Inhalte gefiltert angezeigt. Mit Klick auf "Alle Sachgebiete" links kommen Sie jederzeit wieder zu den ungefilterten Übersichten.
IBRRS 2021, 3018; IMRRS 2021, 1120
IconAlle Sachgebiete
Namensgleichheit begründet keine Zweifel an beA-Identität!

OVG Hamburg, Beschluss vom 04.06.2021 - 3 Bs 130/21

1. Ein elektronisches Dokument, das aus einem besonderen elektronischen Anwaltspostfach versendet wird und nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, wird nur dann auf einem sicheren Übermittlungsweg i.S.d. § 55a Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 Nr. 2 VwGO eingereicht, wenn die das Dokument signierende und damit verantwortende Person mit der des tatsächlichen Versenders und Inhabers des elektronischen Postfachs übereinstimmt.*)

2. Allein der Umstand, dass in einer Kanzlei mehrere Rechtsanwälte mit dem gleichen Nachnamen beschäftigt sind, vermag Zweifel daran, dass derjenige, der das elektronische Dokument - ausschließlich mit seinem Nachnamen - signiert hat, auch mit dem tatsächlichen Versender und Inhaber des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (gleichen Nachnamens) übereinstimmt, nicht zu begründen.*)

Dokument öffnen Volltext