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IBRRS 2021, 0079; IMRRS 2021, 0038; IVRRS 2021, 0013
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Ohne Zutun des Gerichts kann kein gerichtlicher Vergleich vorliegen!

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 02.12.2020 - 9 W 18/20

Die Anwendung von § 31 Abs. 4 GKG setzt das Vorliegen eines gerichtlichen Vergleichsvorschlags voraus; die Feststellung in einem von den Parteien ohne Zutun des Gerichts ausgehandelten Vergleich, dass die vereinbarte Kostenquote der bei einem Urteil zu erwartenden Kostenquote entspricht, genügt nicht.*)

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