OLG Rostock, Urteil vom 04.07.2019 - 3 U 75/17
1. Eine Schuldübernahme gemäß §§ 414, 415 BGB setzt voraus, dass es bei Bestehenbleiben der Schuld und des Gläubigers zu einem vertraglich vereinbarten Wechsel in der Person des Schuldners kommt.*)
2. Eine Novation (Schuldumschaffung) liegt vor, wenn die - selben - Parteien eines Schuldverhältnisses dieses aufheben und mit der Begründung eines neuen Schuldverhältnisses verbinden, das an die Stelle des alten tritt.*)
3. § 1192 Abs. 1a BGB setzt voraus, dass der Grundstückseigentümer auch Partei des Sicherungsvertrags geworden ist.*)