OLG Rostock, Beschluss vom 02.10.2019 - 17 Verg 3/19
1. Eine im Bereich des sozialen Wohnungsbaus tätige kommunale Wohnungsbaugesellschaft in der Rechtsform einer GmbH ist als öffentlicher Auftraggeber anzusehen.
2. Die Unvereinbarkeit der Honorar-Mindestsätze der HOAI mit dem Europarecht stellt keinen Mangel dar, der die Fortführung des Vergabeverfahrens und die Vergabe des Auftrags selbst ausschließt.