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IBRRS 2021, 0182
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Abweichende Abrechnungspraxis akzeptiert: Ausschluss von Nachforderungen!

OLG Oldenburg, Urteil vom 17.03.2020 - 2 U 226/19

1. Vereinbaren die Parteien die gemeinsame Erstellung eines Aufmaßes, ist das Aufmaß Voraussetzung einer prüfbaren Abrechnung der Leistungen.

2. Widersetzt sich der Auftraggeber einem gemeinsamen Aufmaß, muss der Auftragnehmer ein einseitiges Aufmaß nehmen und dessen Richtigkeit im Prozess beweisen.

3. Die Verwirkung eines Anspruchs setzt neben einem Zeitmoment ein Umstandsmoment voraus. Zeit- und Umstandsmoment können nicht voneinander unabhängig betrachtet werden, sondern stehen in einer Wechselwirkung.

4. Je länger der Auftragnehmer untätig bleibt, desto mehr wird der Auftraggeber in seinem Vertrauen schutzwürdig, der Werklohn werde nicht mehr geltend gemacht.

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Dokument öffnen IBR 2021, 133