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IBRRS 2020, 0184; VPRRS 2020, 0028
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Steuerlich bereits abgeschriebene Telefone sind nicht mehr neuwertig!

OLG Naumburg, Beschluss vom 09.08.2019 - 7 Verg 1/19

1. Die Voraussetzungen für eine Entscheidung nach Lage der Akten nach § 166 Abs. 1 Satz 3 Alt. 3 GWB können auch vorliegen, wenn sich die Unbegründetheit eindeutig erst nach erfolgter Übermittlung des Nachprüfungsantrags an die Antragsgegnerin und aufgrund einer vertieften Prüfung der Sach- und Rechtslage anhand der übersandten Vergabeakten und unter Berücksichtigung der Schriftsätze der Verfahrensbeteiligten ergibt.*)

2. Ergibt die Auslegung der Vergabeunterlagen eindeutig, dass der Auftraggeber die Lieferung neuer bzw. zumindest neuwertiger Einzelkomponenten sowie deren Montage und Zusammenfügung zu einem den Funktionsanforderungen entsprechenden Kommunikationssystem verlangt, und bietet der Wirtschaftsteilnehmer dem Auftraggeber ganz überwiegend gebrauchte, wirtschaftlich vollständig abgeschriebene Einzelkomponenten an, ohne dies im Angebot selbst offen zu legen, so erfüllt der Bieter die Tatbestandsvoraussetzungen des Ausschlussgrunds nach § 124 Abs. 1 Nr. 9 c GWB.*)

3. Gleiches gilt für einen Wirtschaftsteilnehmer, der sein Angebot trotz der eindeutigen zwingenden Vorgabe, dass das neue System bereits vor dem Auslaufen des bisherigen Konzessionsvertrages betriebsbereit sein soll, verdeckt auf der Grundlage der (Weiter-)Nutzung der im Rahmen des Konzessionsvertrags genutzten Komponenten erstellt und formal die Vertragsbedingungen, insbesondere die Vertragsfristen, im Angebot anerkennt.*)

4. Ein qualitatives, auf die (Rest-)Nutzungsdauer eines Wirtschaftsguts gerichtetes Zuschlagskriterium ist nur geboten, wenn der Auftraggeber davon ausgeht, dass es hinsichtlich dieses Aspekts nach dem Inhalt der Leistungsbeschreibung überhaupt einen Angebotsspielraum für die Bieter gibt, deswegen mit inhaltlichen Unterschieden der Angebote zu rechnen ist und der Auftraggeber es nach seinen Beschaffungszielen für erforderlich oder zweckmäßig erachtet, für diese Unterschiede - mangels einer Vergleichbarkeit auf rein formeller Ebene - eine qualitative Bewertung vorzunehmen.*)

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