OLG Nürnberg, Beschluss vom 12.10.2021 - 8 W 3701/21
Es stellt ohne Hinzutreten weiterer Umstände keinen Ablehnungsgrund dar, wenn ein Sachverständiger zuvor einer der Geschäftsführer eines Unternehmens für berufskundliche Recherchen war, das zwar im streitgegenständlichen Fall von dem Versicherer beauftragt worden ist, das der Sachverständige aber mehr als ein Jahr vor seiner Beauftragung verlassen hat, ohne dort mit dem konkreten Fall befasst gewesen zu sein. Daraus allein lässt sich auch nicht ein die Gefahr der Voreingenommenheit begründendes "besonderes Näheverhältnis zur Versicherungswirtschaft" herleiten.*)
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