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IBRRS 2019, 3513
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Keine Vergütungsvereinbarung getroffen: Honorar nach HOAI-Mindestsätzen!

OLG München, Beschluss vom 21.08.2017 - 28 U 849/17 Bau

1. Erbringt ein sonst als Generalunternehmer oder als Bauträger tätiges Unternehmen ausschließlich Planungs- oder Vorplanungsleistungen, findet auf die Vergütung dieser Leistungen die HOAI Anwendung (Abgrenzung zu OLG Köln, IBR 2000, 281, und OLG Koblenz, IBR 1998, 194).

2. Haben sich die Parteien eines Planungsvertrags keine Honorarvereinbarung getroffen, richtet sich die Höhe der Vergütung nach den Mindestsätzen der HOAI. Denn die HOAI-Mindestsätze sind die taxmäßige Vergütung i.S.v. § 632 Abs. 2 BGB.

3. Durch die widerspruchslose Entgegennahme und Einreichung der erstellten Genehmigungspläne wird die Leistung des (nur) mit der Genehmigungsplanung beauftragten Planers konkludent abgenommen.

4. Aus dem Umstand, dass die Baugenehmigung auf der Grundlage der Genehmigungspläne und der vom Planer erbrachten Unterlagen erteilt wurde, folgt nicht, dass die Planungsleistung mangelfrei war.

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